Artikel 2 VO (EG) 2002/94
(1) Unter Einhaltung der Kriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 muss sich die den Verbrauchern und den anderen Zielgruppen vermittelte Werbebotschaft und/oder Information auf die inneren Eigenschaften und/oder Merkmale des betreffenden Erzeugnisses stützen.
(2) Jeder Hinweis auf den Ursprung der Erzeugnisse muss gegenüber der Hauptbotschaft der Kampagne im Hintergrund bleiben. Dagegen ist der Hinweis auf den Ursprung im Rahmen einer Maßnahme zulässig, wenn es sich um eine gemäß den Gemeinschaftsvorschriften erfolgte Bezeichnung oder um einen Hinweis im Zusammenhang mit Erzeugnissen handelt, der zur Veranschaulichung der Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen erforderlich ist.
(3) In den zu verbreitenden Botschaften müssen sämtliche Hinweise auf die gesundheitlichen Auswirkungen des Verzehrs der betreffenden Erzeugnisse auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen. Die Botschaften müssen von der für das Gesundheitswesen zuständigen einzelstaatlichen Behörde akzeptiert worden sein. Der vorschlagende Branchen- oder Dachverband stellt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission das Verzeichnis der wissenschaftlichen Untersuchungen und der Gutachten anerkannter wissenschaftlicher Einrichtungen, auf denen diese Botschaften beruhen, zur Verfügung.
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