Artikel 1 VO (EG) 2002/94
Als „Programm” im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Absatzförderung und zur Information über die betreffenden Erzeugnisse beizutragen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.