Präambel VO (EG) 2002/94

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(1), insbesondere auf die Artikel 12 und 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es sind Durchführungsvorschriften für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und ergänzend auch für Lebensmittel im Binnenmarkt zu erlassen.
(2)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Zeitabstände, in denen das Verzeichnis der für die genannten Maßnahmen infrage kommenden Themen und Erzeugnisse erstellt wird, festzulegen.
(3)
Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien für den Hinweis auf den besonderen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.
(4)
Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen.
(5)
Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und ihre Prüfung durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission(3), zu berücksichtigen.
(6)
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten teilt die Kommission dem Verwaltungsausschuss nach Prüfung der Programme die genehmigten Programme und die entsprechenden Mittelzuweisungen mit.
(7)
Als Rahmenvorgabe für die durchzuführenden Programme sind allgemeine Ausrichtungen für die betreffenden Kampagnen festzulegen. Diese Kampagnen sollen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 der Information dienen. Unbeschadet der Möglichkeit einer späteren Einbeziehung von anderen, noch festzulegenden Sektoren oder Themen werden diese Ausrichtungen zunächst für eine Reihe signifikanter Sektoren festgelegt. Es werden Leitlinien für den Sektor „Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels” aufgestellt.
(8)
Damit die Maßnahmen der Gemeinschaft möglichst effizient durchgeführt werden, sind die Kriterien für die Auswahl der Programme so festzulegen, dass eine möglichst große Wirkung erzielt wird.
(9)
Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten interessieren, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich im Hinblick auf die Vorlage und die Prüfung der Programme untereinander abstimmen.
(10)
Es sind die Folgen für den Fall festzulegen, dass eine Organisation wegen Ausbleibens der Kofinanzierung durch einen Mitgliedstaat ausgeschlossen wird und die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht zur Anwendung kommen; diese Bestimmungen können gegebenenfalls eine Kürzung der Gemeinschaftsfinanzierung umfassen.
(11)
Es sind die Kontrollen festzulegen, die von den Mitgliedstaaten bei den von ihnen selbst verwalteten Programmen durchgeführt werden müssen.
(12)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft festzulegen. Insbesondere ist klarzustellen, dass die gesamte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft bei mehrjährigen Programmen 50 % der Gesamtkosten nicht überschreiten darf.
(13)
Die Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Stellen auf der Grundlage der von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträge festzulegen.
(14)
Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligung der Gemeinschaft zugunsten der zuständigen Stelle zu leisten; ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses eine Sicherheit zu leisten.
(15)
Es ist die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(5), festzulegen.
(16)
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Beteiligung der Gemeinschaft zu kürzen, wenn die Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht bzw. die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen durch die Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.
(17)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligung der Gemeinschaft belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Stelle vorzulegen.
(18)
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen laufend zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat der zuständigen vertragschließenden Stelle durchgeführt werden.
(19)
Mit der Verabschiedung derVerordnung(EG) Nr. 2826/2000 wurden die Bestimmungen über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt harmonisiert und in einem einzigen Text zusammengefasst. Die Durchführungsbestimmungen zu den geltenden sektorspezifischen Regelungen müssen daher ebenfalls harmonisiert und vereinfacht werden. Die derzeit geltenden sektorspezifischen Durchführungsvorschriften für die Absatzförderung von Agrarerzeugnissen sind somit aufzuheben.
(20)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse” —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 21.12.2000, S. 2.

(2)

ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

(3)

ABl. L 285 vom 29.10.2001, S. 1.

(4)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(5)

ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

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