Artikel 1 VO (EG) 2003/1030

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Hoheitsgewalt ist es untersagt, Liberia technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und anderem damit verbundenen Material jeder Art wie Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und Ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile zu gewähren.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht

a)
für solche technische Ausbildung und Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Multinationalen Truppe und zur Benutzung durch diese in Liberia bestimmt sind, sofern die in Anhang I aufgeführten zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem derjenige niedergelassen ist, der diese Ausbildung und Hilfe leistet, im Voraus eine Genehmigung für diese Maßnahmen erteilt haben;
b)
für jede solche technische Ausbildung und Hilfe, für die der nach Ziffer 14 der Resolution 1343(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss im Voraus eine Befreiung gewährt hat. Derartige Befreiungen können bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beantragt werden, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

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