Präambel VO (EG) 2003/1030
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/357/GASP des Rates vom 7. Mai 2001 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen 1343 (2001) vom 7. März 2001 und 1408 (2002) vom 6. Mai 2002 wurden restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung von Liberia verhängt, weil diese bewaffnete Rebellengruppen in der Region unterstützt. Mit der Resolution 1478 (2003) vom 6. Mai 2003 beschloss der Sicherheitsrat, die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen um einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 7. Mai 2003 zu verlängern. Darüber hinaus beschloss er, die Einfuhr aller aus Liberia stammender Rundhölzer und Holzprodukte für einen Zeitraum von zehn Monaten ab dem 7. Juli 2003 zu untersagen.
- (2)
- Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Gemeinschaftsvorschriften für die Durchführung der betreffenden Beschlüsse des Sicherheitsrats erforderlich.
- (3)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 des Rates vom 22. Juli 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia(2) wurden die Resolutionen 1343 (2001) und 1408 (2002) des Sicherheitsrats umgesetzt, soweit das Gebiet der Gemeinschaft betroffen ist. Die Geltungsdauer der Verordnung endete am 8. Mai 2003. Es ist nunmehr erforderlich, die Resolution 1478 (2003) umzusetzen. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe jenes Vertrags Anwendung findet.
- (4)
- Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Die Sanktionen sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.
- (5)
- Da die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1318/2002 am 8. Mai 2003 endete, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und für den im Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP vom 19. Mai 2003 vorgesehenen Zeitraum Anwendung finden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/365/GASP des Rates vom 19. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 49).
- (2)
ABl. L 194 vom 23.7.2002, S. 1.
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