Artikel 3 VO (EG) 2003/1030
Die Kommission wird ermächtigt,
- a)
- Anhang I anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;
- b)
- die Anhänge II und III zu ändern, um sie an etwaige Änderungen der Kombinierten Nomenklatur anzupassen.
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