Artikel 4 VO (EG) 2003/1030

Unbeschadet der Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten nach der Charta der Vereinten Nationen unterhält die Kommission alle für die wirksame Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kontakte zu dem nach Ziffer 14 der Resolution 1343 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss.

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