Artikel 5 VO (EG) 2003/1030
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere Informationen über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
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