Artikel 1 VO (EG) 2003/1059

Gegenstand

(1) Diese Verordnung schafft eine gemeinsame statistische Klassifikation der Gebietseinheiten (NUTS) zur Erfassung, Zusammenstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken auf verschiedenen territorialen Ebenen in der Union.

(2) Die NUTS-Klassifikation ist in Anhang I aufgeführt.

(3) Lokale Verwaltungseinheiten (LAU) im Sinne von Artikel 4 ergänzen die NUTS-Klassifikation.

(4) Statistikraster im Sinne von Artikel 4a ergänzen die NUTS-Klassifikation. Diese Statistikraster dienen zur Berechnung bevölkerungsbasierter territorialer Typologien.

(5) Territoriale Typologien auf Unionsebene im Sinne von Artikel 4b ergänzen die NUTS-Klassifikation durch Zuordnung von Typen an die Gebietseinheiten.

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