Artikel 2 VO (EG) 2003/1059
Struktur
(1) In der NUTS-Klassifikation wird das Wirtschaftsgebiet der Mitgliedstaaten, wie es in der Entscheidung 91/450/EWG festgelegt ist, in Gebietseinheiten unterteilt. Jede Gebietseinheit ist mit einem besonderen Code und einem Namen versehen.
(2) Die NUTS-Klassifikation ist hierarchisch aufgebaut. Sie unterteilt jeden Mitgliedstaat in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 1, die wiederum in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 2 unterteilt werden, die schließlich in Gebietseinheiten der NUTS-Ebene 3 unterteilt werden.
(3) Eine bestimmte Gebietseinheit kann jedoch auf mehreren NUTS-Ebenen eingeordnet werden.
(4) Auf ein und derselben NUTS-Ebene dürfen zwei verschiedene Gebietseinheiten in ein und demselben Mitgliedstaat nicht durch den gleichen Namen gekennzeichnet sein. Wenn zwei Gebietseinheiten in verschiedenen Mitgliedstaaten gleich benannt sind, wird das Landeskennzeichen an den Namen der Gebietseinheiten angefügt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann weitere hierarchische Gliederungsebenen vorsehen, wodurch die NUTS-Ebene 3 untergliedert wird. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit des Erlasses europaweiter Vorschriften für die Schaffung weiterer Gliederungsebenen in der NUTS-Klassifikation vor.
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