Artikel 3 VO (EG) 2003/1059

Klassifizierungskriterien

(1) Die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungseinheiten bilden das erste Kriterium zur Festlegung der Gebietseinheiten.

„Verwaltungseinheit” bezeichnet dabei ein geografisches Gebiet mit einer Verwaltungsbehörde, die befugt ist, innerhalb des gesetzlichen und institutionellen Rahmens des Mitgliedstaats Verwaltungsentscheidungen oder politische Entscheidungen für dieses Gebiet zu treffen.

(2) Um die relevante NUTS-Ebene zu bestimmen, auf der eine bestimmte Klasse von Verwaltungseinheiten in einem Mitgliedstaat einzuordnen ist, muss die durchschnittliche Größe dieser Klasse von Verwaltungseinheiten in dem Mitgliedstaat innerhalb folgender Bevölkerungsgrenzen liegen:

Ebene Untergrenze Obergrenze
NUTS 1 3 Mio. 7 Mio.
NUTS 2 800000 3 Mio.
NUTS 3 150000 800000

Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaats unter der Mindestgrenze einer bestimmten NUTS-Ebene liegt, bildet der gesamte Mitgliedstaat eine NUTS-Gebietseinheit auf dieser Ebene.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet „Bevölkerung einer Gebietseinheit” diejenigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet haben.

(4) Die bestehenden Verwaltungseinheiten, die in der NUTS-Klassifikation verwendet werden, sind in Anhang II aufgeführt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um Anhang II auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

(5) Wenn in einem Mitgliedstaat für eine bestimmte NUTS-Ebene keine den Kriterien des Absatzes 2 entsprechenden Verwaltungseinheiten angemessener Größe bestehen, wird diese NUTS-Ebene durch Aggregation einer angemessenen Zahl bestehender kleinerer benachbarter Verwaltungseinheiten gebildet. Bei dieser Aggregation sind relevante Kriterien wie geografische, sozioökonomische, historische, kulturelle oder Umweltkriterien zu berücksichtigen.

Die so aggregierten Einheiten werden im Folgenden „nichtadministrative Einheiten” genannt. Die Größe der nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat muss für eine bestimmte NUTS-Ebene innerhalb der Bevölkerungsgrenzen des Absatzes 2 liegen.

Bei einzelnen nichtadministrativen Einheiten kann jedoch aufgrund besonderer geografischer, sozioökonomischer, historischer, kultureller oder Umweltkriterien, insbesondere bei Inseln und in Gebieten in äußerster Randlage, von diesen Grenzen abgewichen werden.

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