Artikel 4 VO (EG) 2003/1059

Lokale Verwaltungseinheiten

(1) In jedem Mitgliedstaat unterteilen lokale Verwaltungseinheiten (LAU) die NUTS-Ebene 3 in eine oder zwei weitere Ebenen von Gebietseinheiten. Zumindest eine der LAU-Ebenen ist eine Verwaltungseinheit wie in Artikel 3 Absatz 1 definiert und in Anhang III festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die Liste der LAU in Anhang III auf der Grundlage der Änderungen in den Verwaltungseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilt wurden, zu ändern.

(2) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Liste der LAU mit Stand 31. Dezember des Vorjahres unter Angabe von Änderungen und der NUTS-3-Region, zu der sie gehören. Dabei ist das von der Kommission (Eurostat) geforderte elektronische Datenformat einzuhalten.

(3) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die Liste der LAU in dem dafür bestimmten Bereich ihrer Website zum 31. Dezember jedes Jahres.

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