Artikel 5 VO (EG) 2003/1059
Änderungen der NUTS
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über
- a)
- alle in den Verwaltungseinheiten eingetretenen Änderungen, sofern sie sich auf die NUTS-Klassifikation gemäß Anhang I oder auf den Inhalt der Anhänge II und III auswirken können,
- b)
- alle übrigen Änderungen auf nationaler Ebene, die sich auf die NUTS-Klassifikation gemäß den in Artikel 3 festgelegten Klassifizierungskriterien auswirken können.
(2) Änderungen der Grenzen der NUTS-Ebene 3, die auf Änderungen der kleineren Verwaltungseinheiten nach Anhang III zurückzuführen sind,
- a)
- gelten nicht als Änderungen der NUTS-Klassifikation, wenn sie einen Wechsel der Bevölkerung der betreffenden NUTS-3-Gebietseinheiten zur Folge haben, der ein Prozent nicht übersteigt,
- b)
- gelten als Änderungen der NUTS-Klassifikation nach Absatz 3 dieses Artikels, wenn sie einen Wechsel der Bevölkerung der betreffenden NUTS-3-Gebietseinheiten zur Folge haben, der ein Prozent übersteigt.
(3) Änderungen der NUTS-Klassifikation für die nichtadministrativen Einheiten in einem Mitgliedstaat nach Artikel 3 Absatz 5 können erfolgen, wenn die Änderung auf der betreffenden NUTS-Ebene die Standardabweichung der Größe (Bevölkerung) aller EU-Gebietseinheiten verringert.
(4) Änderungen der NUTS-Klassifikation in Anhang I werden frühestens alle drei Jahre im zweiten Kalenderhalbjahr auf der Grundlage der in Artikel 3 festgelegten Kriterien erlassen. Allerdings können diese Änderungen der NUTS-Klassifikation im Fall einer erheblichen Neuorganisation der betreffenden Verwaltungsstrukturen eines Mitgliedstaats in kürzeren Zeitabständen erlassen werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7a zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte NUTS-Klassifikation auf der Grundlage der Änderungen der territorialen Gebietseinheiten, die ihr von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mitgeteilt wurden, zu ändern. Auf die Regionen bezogene Daten, die die Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) senden, beruhen ab dem 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Erlass des delegierten Rechtsakts auf der geänderten NUTS-Klassifikation.
(5) Wenn die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 4 erlässt, übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) die Zeitreihen für die neue regionale Gliederung, die die bereits übermittelten Daten ersetzen. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt diese Zeitreihen bis zum 1. Januar des vierten Jahres nach Erlass des delegierten Rechtsakts.
Die Kommission legt mithilfe von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bestimmungen für die Zeitreihen und ihre Länge fest, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese tatsächlich bereitgestellt werden können. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 7 genannten Prüfverfahren erlassen.
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