Artikel 6 VO (EG) 2003/1059

Verwaltung

Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der NUTS-Klassifikation sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:

a)
Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS;
b)
Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Klassifikationen der Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten ergeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.