Artikel 6 VO (EG) 2003/1059
Verwaltung
Die Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um eine kohärente Verwaltung der NUTS-Klassifikation sicherzustellen. Zu diesen Maßnahmen können insbesondere gehören:
- a)
- Entwurf und Aktualisierung von Erläuterungen zur NUTS;
- b)
- Untersuchung der Probleme, die sich aus der Einführung der NUTS in den Klassifikationen der Gebietseinheiten der Mitgliedstaaten ergeben.
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