Artikel 2 VO (EG) 2003/1082
1. Die zuständige Behörde führt jährlich Kontrollen in mindestens 3 % der Betriebe durch.
2. Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen jedoch, dass die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in erheblichem Umfang nicht eingehalten wurde, so wird der genannte Mindestprozentsatz an Kontrollen für den nachfolgenden jährlichen Kontrollzeitraum erhöht.
(3) Die zuständige Behörde wählt die zu kontrollierenden Betriebe auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus.
(4) Bei der Risikoanalyse jedes Betriebs muss insbesondere Folgendes berücksichtigt werden:
- a)
- die Größe des Tierbestands, mit Angaben über alle im Betrieb gehaltenen und die gekennzeichneten Tiere;
- b)
- Aspekte der öffentlichen Gesundheit und tiergesundheitliche Aspekte, insbesondere frühere Seuchenfälle;
- c)
- der Betrag der beantragten und/oder an den Betrieb gezahlten jährlichen Rinderprämie im Vergleich zu dem im Vorjahr gezahlten Betrag;
- d)
- wesentliche Veränderungen gegenüber den vorangegangenen Jahren;
- e)
-
Kontrollergebnisse der Vorjahre, insbesondere in Bezug auf die
- i)
- ordnungsgemäße Führung der Betriebsregister gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission(1);
- ii)
- ordnungsgemäße Führung der Pässe für die im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2629/97;
- f)
- die vorschriftsgemäße Mitteilung der Angaben an die zuständige Behörde;
- g)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.
(5) Für jede Kontrolle muss ein Bericht mit Angaben über Kontrollergebnisse und Beanstandungen, den Grund der Kontrolle und die bei der Kontrolle anwesenden Personen vorgelegt werden, der für jeden Mitgliedstaat nach einem einheitlichen Muster zu erstellen ist. Der Erzeuger oder sein Vertreter muss die Möglichkeit haben, den Bericht zu unterzeichnen und gegebenenfalls zu seinem Inhalt Stellung zu nehmen.
(6) Ergeben Kontrollen Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, so werden Kopien der Berichte gemäß Absatz 5 unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission(2) zuständig sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 19.
ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.
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