Artikel 3 VO (EG) 2003/1082

Die zuständige Behörde überprüft die Kennzeichnung aller im Betrieb gehaltenen Tiere.

Bei Betrieben mit mehr als 20 Tieren kann die zuständige Behörde jedoch beschließen, die Kennzeichnung bei einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen Tiere im Einklang mit international anerkannten Standards zu überprüfen, wenn die Anzahl der kontrollierten Tiere ausreicht, um 5 % der Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 seitens der betreffenden Tierhalter bei einem Konfidenzniveau von 95 % festzustellen.

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