Artikel 4 VO (EG) 2003/1082
Die Kontrollen vor Ort werden in der Regel unangekündigt durchgeführt. Im Fall einer Ankündigung der Kontrollen ist diese auf das strikt notwendige Minimum zu beschränken und darf eine Frist von 48 Stunden nicht überschreiten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.