Artikel 5 VO (EG) 2003/1082
(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich vor dem 31. August einen Bericht mit folgenden Angaben vor:
- a)
- Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat;
- b)
- Anzahl der kontrollierten Betriebe;
- c)
- Anzahl der kontrollierten Tiere;
- d)
- festgestellte Verstöße;
- e)
- verhängte Sanktionen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster in Anhang I zu übermitteln.
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