Artikel 5 VO (EG) 2003/1082

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich vor dem 31. August einen Bericht mit folgenden Angaben vor:

a)
Anzahl der Betriebe in dem jeweiligen Mitgliedstaat;
b)
Anzahl der kontrollierten Betriebe;
c)
Anzahl der kontrollierten Tiere;
d)
festgestellte Verstöße;
e)
verhängte Sanktionen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000.

(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Kommission nach dem Muster in Anhang I zu übermitteln.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.