Artikel 12 VO (EG) 2003/1159
(1) Liegt die Gesamtmenge an „Präferenzzucker AKP-Indien” , die einem bestimmten Lieferzeitraum zugerechnet worden ist, für ein Ausfuhrland unter der Menge der Lieferverpflichtungen, so findet Artikel 7 des AKP-Protokolls oder Artikel 7 des Abkommens mit Indien Anwendung.
(2) Absatz 1 wird nicht angewendet, wenn der Unterschied zwischen der Menge der Lieferverpflichtungen und der zugerechneten Gesamtmenge an „Präferenzzucker AKP-Indien” höchstens 5 % der Menge der Lieferverpflichtungen beträgt und eine Menge von 5000 Tonnen Zucker, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, nicht überschreitet.
(3) Abweichend von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für Mengen, die im Rahmen der in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Toleranz mit dem in Artikel 14 oder 15 der vorliegenden Verordnung genannten Ursprungszeugnis eingeführt werden, die Regelung für „Präferenzzucker AKP-Indien” .
(4) Im Fall der Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen wird der Saldo der Unterschiede von der Kommission je nach Fall der Menge der Lieferverpflichtungen für den folgenden Lieferzeitraum hinzugerechnet oder davon abgezogen.
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