Artikel 11 VO (EG) 2003/1159

(1) Wird eine Menge „Präferenzzucker AKP-Indien” , die die Gesamtheit oder einen Teil einer Menge der Lieferverpflichtungen bildet, nach Ablauf des betreffenden Lieferzeitraums geliefert, so wird die Lieferung diesem Lieferzeitraum unter der Bedingung dennoch zugerechnet, dass die Verladung der betreffenden Menge im Ausfuhrhafen unter Berücksichtigung der normalen Transportdauer rechtzeitig vorgenommen worden ist.

Die normale Transportdauer ist die Zahl der Tage, die sich daraus ergibt, dass die in Seemeilen angegebene Entfernung des üblichen Seewegs zwischen den beiden betreffenden Häfen durch 480 geteilt wird.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine Menge, die Gegenstand einer Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls oder Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des Abkommens mit Indien war.

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