Artikel 10 VO (EG) 2003/1159
(1) Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung einer Partie „Präferenzzucker AKP-Indien” ist
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entweder der Zeitpunkt, zu dem diese Partie bei einer Zollstelle gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(1) gestellt wird,
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oder der Zeitpunkt, zu dem die summarische Anmeldung gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung bei den Zollbehörden abgegeben wird.
Der Nachweis über den Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung wird durch Vorlage der Kopie der in Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 15 Absatz 3 genannten ergänzenden Unterlage erbracht.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt Folgendes: Liefert der Einführer eine Erklärung des Kapitäns des betreffenden Schiffes, die von der zuständigen Hafenbehörde beglaubigt ist und angibt, dass die Partie in dem betreffenden Hafen zur Entladung bereit ist, so ist der Zeitpunkt der Feststellung der Lieferung der in der Erklärung angegebene Zeitpunkt, an dem die betreffende Partie zur Entladung bereit ist.
Fußnote(n):
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ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
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