Artikel 9 VO (EG) 2003/1159

(1) Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 die Mengen der Lieferverpflichtungen für jedes betreffende Ausfuhrland in Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung fest.

(2) Die Mengen der Lieferverpflichtungen für einen Lieferzeitraum werden

a)
vor dem 1. Mai, der dem betreffenden Zeitraum vorausgeht, vorläufig festgesetzt;
b)
vor dem 1. Februar des betreffenden Zeitraums endgültig festgesetzt;
c)
während des betreffenden Zeitraums gegebenenfalls geändert, sofern neue Angaben dies erforderlich machen und insbesondere um hinreichend begründete Sonderfälle zu lösen.

Die Lieferverpflichtungen, die für die Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 4 berücksichtigt werden, entsprechen den gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Mengen, die gegebenenfalls entsprechend den gemäß den Artikeln 3 und 7 des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien gefassten Beschlüssen angepasst wurden.

(3) Die Mengen der Lieferverpflichtungen werden in Anwendung der Artikel 3 und 7 des AKP-Protokolls, der Artikel 3 und 7 des Abkommens mit Indien sowie der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung festgesetzt, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

a)
die tatsächlich festgestellten Lieferungen aus den vorangegangenen Lieferzeiträumen;
b)
die Mengen, für die gemäß Artikel 7 des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien erklärt wurde, dass die Lieferung nicht möglich war.

Sollten die nominalen Mengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden, die für die vorangegangenen Lieferzeiträume tatsächlich festgestellten Liefermengen überschreiten, so werden — ohne den Ergebnissen der von den zuständigen Behörden vorzunehmenden Untersuchungen vorzugreifen — die nominalen Einfuhrlizenzmengen, deren tatsächliche Einfuhr in die Gemeinschaft nicht festgestellt werden konnte, den Mengen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a hinzugefügt.

(4) Die Änderungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c können Übertragungen von Mengen zwischen zwei aufeinander folgenden Lieferzeiträumen umfassen, sofern dies keine Störung der in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Versorgungsregelung mit sich bringt.

(5) Die Gesamtmenge der Lieferverpflichtungen für jeden Lieferzeitraum und die verschiedenen Ausfuhrländer wird im Rahmen der Lieferverpflichtungen zum Zollsatz Null als „Präferenzzucker AKP-Indien” eingeführt.

Die Lieferverpflichtung für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 trägt folgende laufende Nummer: „Präferenzzucker AKP-Indien: Nr. 09.4321” .

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