Artikel 14 VO (EG) 2003/1159

(1) Zusätzlich zu dem in Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Ursprungsnachweis muss eine ergänzende Unterlage vorgelegt werden, die Folgendes enthält:

a)
mindestens eine der folgenden Angaben:

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003, Nr. … (Präferenzzucker AKP-Indien: Nr. 09.4321)

b)
das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; der angegebene Zeitraum hat keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung bei der Einfuhr;
c)
die KN-Unterposition für das betreffende Erzeugnis.

(2) Gegebenenfalls können der Ursprungsnachweis und die ergänzende Unterlage, in denen der KN-Code 17019910 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker des KN-Codes 17011190 verwendet werden.

(3) Der Beteiligte übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur etwaigen Kontrolle die Kopie der in Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er Folgendes vermerkt hat:

a)
den anhand des jeweiligen Seefrachtdokuments ermittelten Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen,
b)
den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
c)
die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Mengen in „Gewicht tel quel” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.