Artikel 15 VO (EG) 2003/1159

(1) Im Sinne dieses Titels gilt „Präferenzzucker AKP-Indien” , dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Indien.

(2) Es muss eine ergänzende Unterlage vorgelegt werden, die Folgendes enthält:

a)
mindestens eine der folgenden Angaben:

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1159/2003, Nr. … (Präferenzzucker AKP-Indien: Nr. 09.4321)

b)
das Datum der Verschiffung der Waren und den betreffenden Lieferzeitraum; der angegebene Zeitraum hat keine Auswirkung auf die Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung bei der Einfuhr;
c)
die KN-Unterposition für das betreffende Erzeugnis.

(3) Gegebenenfalls können das Ursprungszeugnis und die ergänzende Unterlage, in denen die Unterposition 1701 99 eingetragen ist, zur Einfuhr von Zucker der Unterposition 1701 11 verwendet werden.

(4) Der Beteiligte übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zur etwaigen Kontrolle die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er Folgendes vermerkt hat:

a)
den anhand des jeweiligen Seefrachtdokuments ermittelten Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen in Indien;
b)
den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Zeitpunkt;
c)
die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen.

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