Artikel 16 VO (EG) 2003/1159

Die Kommission ermittelt nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Verfahren die in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Fehlmengen anhand einer vollständigen gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres. Diese Mengen werden im Rahmen der Zollkontingente mit Zollsatz Null als Sonderpräferenzzucker eingeführt. Sie können nach Maßgabe des jeweils angenommenen Höchstbedarfs auf die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Die Lieferverpflichtung für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 trägt folgende laufende Nummer: „Sonderpräferenzzucker Nr. 09.4322” .

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