Artikel 17 VO (EG) 2003/1159
(1) Für die Raffinierer gilt für die Einfuhren im Rahmen der in Artikel 16 genannten Zollkontingente ein Mindestankaufspreis für Rohzucker in Standardqualität (cif, frei ab den europäischen Häfen der Gemeinschaft).
(2) Der Mindestankaufspreis des jeweiligen Wirtschaftsjahres entspricht dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Interventionspreis für Rohzucker, abzüglich des mit dem Rendementwert von 0,92 für Rohzucker multiplizierten Betrags der Anpassungsbeihilfe an die Raffinierungsindustrie für das betreffende Wirtschaftsjahr.
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