Artikel 2 VO (EG) 2003/1159

In Sinne dieser Verordnung sind:

a)
„Raffinierer” eine Person, die die Einfuhren für den Eigenbedarf ihrer Raffinerie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 tätigt;
b)
„Präferenzzucker AKP-Indien” der Rohrzucker im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;
c)
„Sonderpräferenzzucker” der Rohrzucker im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;
d)
„Zucker Zugeständnisse CXL” der Rohrohrzucker auf der Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96;
e)
„AKP-Protokoll” das Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;
f)
„Abkommen mit Indien” das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker;
g)
„Lieferzeitraum” der Zeitraum, der im Rahmen der Verpflichtungen betreffend den „Präferenzzucker AKP-Indien” festgesetzt worden ist;
h)
„Partie” eine Zuckermenge, die sich auf einem bestimmten Schiff befindet und die tatsächlich in einem bestimmten europäischen Hafen der Gemeinschaft entladen wird;
i)
„Gewicht tel quel” das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
j)
„angegebener Polarisationsgrad” der tatsächliche Polarisationsgrad des eingeführten Zuckers, durch die zuständigen nationalen Behörden nach der polarimetrischen Methode überprüft und in sechs Dezimalstellen ausgedrückt;
k)
„Arbeitstag” der Arbeitstag der Kommission.

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