Artikel 2 VO (EG) 2003/1159
In Sinne dieser Verordnung sind:
- a)
- „Raffinierer” eine Person, die die Einfuhren für den Eigenbedarf ihrer Raffinerie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 tätigt;
- b)
- „Präferenzzucker AKP-Indien” der Rohrzucker im Sinne von Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;
- c)
- „Sonderpräferenzzucker” der Rohrzucker im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001;
- d)
- „Zucker Zugeständnisse CXL” der Rohrohrzucker auf der Liste „CXL — Europäische Gemeinschaften” im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1095/96;
- e)
- „AKP-Protokoll” das Protokoll Nr. 3 über AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens;
- f)
- „Abkommen mit Indien” das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker;
- g)
- „Lieferzeitraum” der Zeitraum, der im Rahmen der Verpflichtungen betreffend den „Präferenzzucker AKP-Indien” festgesetzt worden ist;
- h)
- „Partie” eine Zuckermenge, die sich auf einem bestimmten Schiff befindet und die tatsächlich in einem bestimmten europäischen Hafen der Gemeinschaft entladen wird;
- i)
- „Gewicht tel quel” das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand;
- j)
- „angegebener Polarisationsgrad” der tatsächliche Polarisationsgrad des eingeführten Zuckers, durch die zuständigen nationalen Behörden nach der polarimetrischen Methode überprüft und in sechs Dezimalstellen ausgedrückt;
- k)
- „Arbeitstag” der Arbeitstag der Kommission.
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