Artikel 3 VO (EG) 2003/1159
Für Einfuhren innerhalb der in Artikel 1 genannten Abkommen oder Kontingente ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, die vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1464/95 erteilt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.