Artikel 3 VO (EG) 2003/1159

Für Einfuhren innerhalb der in Artikel 1 genannten Abkommen oder Kontingente ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, die vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1464/95 erteilt wird.

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