Artikel 4 VO (EG) 2003/1159

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind bei der zuständigen Stelle des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats zu stellen.

Die Lizenzen dürfen nur im Rahmen der Grenzen der Lieferverpflichtungen gemäß Artikel 9 und der Kontingente gemäß den Artikeln 16 und 22 erteilt werden.

(2) Als Sicherheit für die Lizenzen werden folgende Beträge je 100 kg der in Feld 17 der Lizenz aufgeführten Zuckermenge festgesetzt:

0,30 EUR für „Sonderpräferenzzucker” und für „Zucker Zugeständnisse CXL” ,

2 EUR für „Präferenzzucker AKP-Indien” .

(3) Der Zeitraum, in dem Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt werden können, beginnt drei Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

Wird bei „Präferenzzucker AKP-Indien” die Höchstmenge der Lieferverpflichtung für einen Lieferzeitraum und ein Ausfuhrland erreicht, so beginnt die Frist für die Einreichung der Lizenzanträge für den folgenden Lieferzeitraum für dieses Land abweichend von Unterabsatz 1 acht Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(4) Eine aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 erteilte Einfuhrlizenz gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 bzw. ab dem Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres, wenn dieser nach dem Erteilungszeitpunkt liegt. Eine aufgrund eines Antrags gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 erteilte Einfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

Bei „Präferenzzucker AKP-Indien” gilt die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten darauf folgenden Monats bzw. bei „Sonderpräferenzzucker” und „Zucker Zugeständnisse CXL” bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich bezieht.

(5) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt Folgendes:

a)
Wird die Lizenz der erteilenden Stelle in den ersten sechzig Tagen ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 50 % verringert;
b)
wird die Lizenz der erteilenden Stelle zwischen dem einundsechzigsten Tag ihrer Gültigkeitsdauer und dem fünfzehnten Tag nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zurückgereicht, so wird die einbehaltene Sicherheit um 25 % verringert;

(6) Unbeschadet der mengenmäßigen Beschränkungen der gemäß Artikel 9 festgesetzten Lieferverpflichtungen bzw. der Kontingente gemäß den Artikeln 16 und 22 können die Mengen in den gemäß Absatz 5 zurückgereichten Lizenzen erneut zugeteilt werden. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der Kommission gleichzeitig mit der wöchentlichen Menge gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Mengen mit, für die die Lizenzen seit dem Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Mitteilung zurückgereicht worden sind.

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