Artikel 5 VO (EG) 2003/1159

(1) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche zu stellen. In den Anträgen ist das Wirtschaftsjahr oder der Lieferzeitraum anzugeben, auf das/den sie sich beziehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag der folgenden Woche unter Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Weiß- bzw. Rohzuckermengen, gegebenenfalls ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2) Die Kommission errechnet wöchentlich die Mengen, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(3) Erreichen oder übersteigen die Lizenzanträge bei „Präferenzzucker AKP-Indien” die Menge der Lieferverpflichtung je betreffendes Land gemäß Artikel 9 bzw. bei „Sonderpräferenzzucker” und „Zucker Zugeständnisse CXL” das betreffende Zollkontingent, so begrenzt die Kommission gegebenenfalls die Lizenzerteilung im Verhältnis zu der verfügbaren Menge und/oder unterrichtet die Mitgliedstaaten, dass die betreffende Höchstmenge erreicht wurde.

(4) Ergibt die Errechnung gemäß Absatz 2, dass für die Lieferverpflichtungen für „Präferenzzucker AKP-Indien” oder für die Kontingente von „Sonderpräferenzzucker” oder „Zucker Zugeständnisse CXL” , für die die Höchstmenge bereits erreicht ist, noch Zuckermengen verfügbar sind, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die betreffende Höchstmenge nicht mehr erreicht ist.

(5) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung erteilt, sofern die Kommission innerhalb dieser Frist keine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat.

(6) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gesondert für jedes Kontingent bzw. jede Lieferverpflichtung die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselten Zuckermengen mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

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