Artikel 6 VO (EG) 2003/1159
(1) Die Mitgliedstaaten führen über die Weiß- und Rohzuckermengen Buch, die mit den in Artikel 4 Absatz 4 genannten Einfuhrlizenzen tatsächlich eingeführt wurden, und rechnen diese Mengen gegebenenfalls auf der Grundlage des angegebenen Polarisationsgrads und unter Anwendung der in Anhang I Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 geregelten Methode in Weißzuckeräquivalent um.
(2) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für die Weißzuckermengen in „Gewicht tel quel” , die Rohzuckermengen in „Gewicht tel quel” bzw. die in Weißzuckeräquivalent umgerechneten Rohzuckermengen, die über die in der betreffenden Einfuhrlizenz eingetragene Menge hinaus eingeführt wurden, unbeschadet von Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung der volle, zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.
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