Artikel 7 VO (EG) 2003/1159
Bei „Präferenzzucker AKP-Indien” teilen alle Mitgliedstaaten und bei „Sonderpräferenzzucker” und „Zucker Zugeständnisse CXL” teilen die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten der Kommission nach Kontingenten bzw. Lieferverpflichtungen und nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt Folgendes mit:
- 1.
-
Vor Endes jedes Monats:
- a)
- die Zuckermengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden,
- b)
- die Roh- oder Weißzuckermengen, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats tatsächlich eingeführt wurden,
- c)
- die Rohzuckermengen, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats raffiniert wurden;
- 2.
-
vor dem 1. November hinsichtlich des vorhergehenden Wirtschaftsjahres:
- a)
-
die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge
- —
-
in Form von Weißzucker,
- —
-
in Form von zur Raffinierung bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent,
- —
-
in Form von zum Direktverbrauch bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent,
- b)
- die Rohzuckermenge, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.
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