Artikel 7 VO (EG) 2003/1159

Bei „Präferenzzucker AKP-Indien” teilen alle Mitgliedstaaten und bei „Sonderpräferenzzucker” und „Zucker Zugeständnisse CXL” teilen die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten der Kommission nach Kontingenten bzw. Lieferverpflichtungen und nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt Folgendes mit:

1.
Vor Endes jedes Monats:

a)
die Zuckermengen, für die im Vormonat Einfuhrlizenzen erteilt wurden,
b)
die Roh- oder Weißzuckermengen, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats tatsächlich eingeführt wurden,
c)
die Rohzuckermengen, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die im Laufe des dritten Vormonats raffiniert wurden;

2.
vor dem 1. November hinsichtlich des vorhergehenden Wirtschaftsjahres:

a)
die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge

in Form von Weißzucker,

in Form von zur Raffinierung bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent,

in Form von zum Direktverbrauch bestimmtem Rohzucker, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent,

b)
die Rohzuckermenge, ausgedrückt in „Gewicht tel quel” und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.

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