Artikel 20 VO (EG) 2003/1159

(1) Zusätzlich zu dem in Artikel 14 des Protokolls Nr. 1 in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens genannten Ursprungsnachweis muss eine ergänzende Unterlage vorgelegt werden, die Folgendes enthält:

a)
mindestens eine der folgenden Angaben:

Kontingent Nr. … (Sonderpräferenzzucker: Nr. 09.4322) — Verordnung (EG) Nr. 1159/2003

b)
den KN-Code 17011110.

(2) Der Beteiligte übermittelt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur etwaigen Kontrolle die Kopie der in Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Mengen in „Gewicht tel quel” , vermerkt hat.

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