Artikel 21 VO (EG) 2003/1159
(1) Im Sinne dieses Titels gilt Sonderpräferenzzucker, dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das im Einklang mit Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Indien.
(2) Es muss eine ergänzende Unterlage vorgelegt werden, die mindestens eine der folgenden Angaben enthält:
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Kontingent Nr. … (Sonderpräferenzzucker: Nr. 09.4322) — Verordnung (EG) Nr. 1159/2003
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(3) Der Beteiligte übermittelt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur etwaigen Kontrolle die Kopie der in Absatz 1 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den angegebenen Polarisationsgrad, und die tatsächlich eingeführten Mengen Rohzucker, vermerkt hat.
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