Artikel 22 VO (EG) 2003/1159

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr wird eine zur Raffination bestimmte Menge von 85463 Tonnen Rohzucker des KN-Codes 17011110 als „Zucker Zugeständnisse CXL” im Rahmen der Zollkontingente zu einem Zollsatz von 98 EUR/Tonne eingeführt.

Die Lieferverpflichtung für die Wirtschaftsjahre 2003/04, 2004/05 und 2005/06 trägt folgende laufende Nummer: „Zucker Zugeständnisse CXL: Nr. 09.4323” .

(2) Die in Absatz 1 genannten Mengen teilen sich folgendermaßen auf die Ursprungsländer auf:

Kuba
58969 Tonnen,
Brasilien
23930 Tonnen,
andere Drittländer
2564 Tonnen.

Sie sind auf die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mengen anzurechnen und werden bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 des genannten Artikels berücksichtigt.

(3) Der Zollsatz von 98 EUR/t gilt für Rohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang I Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

Weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der Zollsatz von 98 EUR/Tonne für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.

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