Artikel 23 VO (EG) 2003/1159

(1) Die Einfuhrlizenzen dürfen nur von den in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten und nur den Raffinierern erteilt werden, die ihrem Lizenzantrag eine Erklärung beigefügt haben, mit der sie sich verpflichten, die betreffende Rohzuckermenge vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wird, zu raffinieren.

(2) Den Raffinierern steht es frei, ihre Einfuhrlizenzen auf andere Raffinierer zu übertragen. In diesem Fall setzen die betreffenden Raffinierer die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Lizenzen erteilt hat, unverzüglich davon in Kenntnis. Die Einfuhr- und Raffinationsverpflichtungen sind jedoch nicht übertragbar, und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt weiterhin.

(3) Findet die Einfuhr nicht in dem Mitgliedstaat statt, der die Einfuhrlizenz erteilt hat, so nimmt der Einfuhrmitgliedstaat die gemäß Artikel 25 ausgefüllte ergänzende Unterlage an und übermittelt eine Kopie davon an den Mitgliedstaat, der die Einfuhrlizenz erteilt hat.

(4) Der Raffinierer, der die Einfuhrlizenz beantragt hat, muss dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der gemäß Absatz 1 für die Raffination gesetzten Frist einen ausreichenden Raffinationsnachweis vorlegen.

(5) Ist der Zucker nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums raffiniert worden, so ist der Raffinierer, der die Lizenz beantragt hat, zur Zahlung eines Betrags in voller Höhe des für die Einfuhr von Rohzucker des KN-Codes 17011190 in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Zollsatzes verpflichtet, gegebenenfalls zuzüglich des höchsten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr angewandten Zusatzzolls.

(6) Konnte eine Zuckermenge nicht rechtzeitig zur Raffination in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausgeliefert werden, so kann der Einfuhrmitgliedstaat auf Antrag des Raffinierers die Geltungsdauer der Lizenz um dreißig Tage ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres verlängern. In diesem Fall wird die betreffende Rohzuckermenge im Rahmen des für das vorherige Wirtschaftsjahr geltenden Kontingents auf das vorherige Jahr angerechnet.

(7) Konnte eine Zuckermenge nicht vor Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres raffiniert werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Antrag des Raffinierers die Frist für die Raffination um höchstens neunzig Tage ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres verlängern. In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb der verlängerten Frist raffiniert und im Rahmen des für das vorherige Wirtschaftsjahr geltenden Kontingents auf das vorherige Jahr angerechnet.

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