Artikel 25 VO (EG) 2003/1159

(1) Im Sinne dieses Titels gilt „Zucker Zugeständnisse CXL” , dessen Ursprung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften ermittelt und für den der Ursprungsnachweis durch ein Ursprungszeugnis erbracht wird, das gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde, als Zucker mit Ursprung in Kuba und Brasilien.

(2) Es muss eine ergänzende Unterlage vorgelegt werden, die mindestens eine der folgenden Angaben enthält:

„Kontingent Nr. … (Zucker Zugeständnisse CXL: Nr. 09.4323) — Verordnung (EG) Nr. 1159/2003”

(3) Der Beteiligte übermittelt der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaats zur etwaigen Kontrolle die Kopie der in Absatz 2 genannten ergänzenden Unterlage, auf der er die Angaben über die Einfuhr, insbesondere den „angegebenen Polarisationsgrad” , und die tatsächlich eingeführten Mengen Rohzucker, vermerkt hat.

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