Artikel 26 VO (EG) 2003/1159
Bei den in Artikel 22 Absatz 2 genannten Mengen betreffend Kuba und Brasilien, für die vor dem 1. April des laufenden Wirtschaftsjahres keine Einfuhrlizenzen erteilt worden sind, beschließt die Kommission unter Berücksichtigung der Lieferprogramme, dass Lizenzen für die anderen in Artikel 22 Absatz 2 genannten Drittländer erteilt werden können.
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