Artikel 13 VO (EG) 2003/1177

Finanzierung

(1) Für die jeweils ersten vier Jahre der Datenerhebung eines Mitgliedstaats erhält dieser Mitgliedstaat einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten.

(2) Der Betrag der jährlich für den Finanzbeitrag nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Mittel wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgesetzt.

(3) Die Haushaltsbehörde bewilligt die in den einzelnen Jahren jeweils zur Verfügung stehenden Mittel.

(4) Abweichend von Absatz 1 erhält Estland beginnend mit dem Jahr 2005 für vier Jahre der Datenerhebung einen Finanzbeitrag der Gemeinschaft zu den Kosten der betreffenden Arbeiten.

(5) Die Finanzierung für das Jahr 2007 wird durch ein künftiges Gemeinschaftsprogramm gewährleistet.

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