Artikel 12 VO (EG) 2003/1177
Zugang zu vertraulichen EU-SILC-Daten für wissenschaftliche Zwecke
(1) Unter den in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 vorgesehenen Bedingungen kann die Gemeinschaftsdienststelle (Eurostat) für wissenschaftliche Zwecke in ihren Räumen Zugang zu vertraulichen Daten gewähren oder anonymisierte Mikrodatensätze aus dem EU-SILC-Bestand freigeben.
(2) Für die Querschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der im Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene bis Ende Februar N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.
(3) Für die Längsschnittkomponente werden die Mikrodatensätze der bis zum Jahr N erfassten Daten auf Gemeinschaftsebene bis Ende Juli N+2 für wissenschaftliche Zwecke zugänglich gemacht.
Die erste Ausgabe der Längsschnitt-Mikrodatensätze für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, deckt die Jahre 2004 und 2005 ab und erscheint Ende Juli 2007.
Die zweite Ausgabe im Juli 2008 deckt für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, die Jahre 2004-2006 und für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen, die Jahre 2005 und 2006 ab.
Die dritte Ausgabe im Juli 2009 deckt für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen, die Jahre 2004-2007 und für die Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen, die Jahre 2005-2007 ab.
Danach deckt jede Juli-Ausgabe die Längsschnittdaten auf Gemeinschaftsebene für die jeweils zurückliegenden vier Jahre ab, für die Daten verfügbar sind.
(4) Berichte aus Kreisen der Wissenschaft, die auf Querschnitt-Mikrodatensätzen der im Jahr N erfassten Daten beruhen, werden nicht vor Juli N+2 verbreitet.
Berichte aus Kreisen der Wissenschaft, die auf Längsschnitt-Mikrodatensätzen in Bezug auf das Erhebungsjahr N beruhen, werden nicht vor Juli N+3 verbreitet.
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