Artikel 15 VO (EG) 2003/1177
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Erhebungsjahres gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
(2) Diese Maßnahmen betreffen
- a)
- die Festlegung des Verzeichnisses der primären Zielvariablen, die für jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und des Verzeichnisses der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente, einschließlich der Spezifikation der Variablencodes sowie des technischen Formats für die Datenübermittlung an Eurostat;
- b)
- den detaillierten Inhalt der Qualitätsberichte (Zwischenbericht und Abschlussbericht);
- c)
- die Festlegung und die Aktualisierung der Begriffsbestimmungen, insbesondere die Umsetzung der Einkommensdefinitionen nach Artikel 2 Buchstaben l) und m) (einschließlich des Zeitplans für die Einbeziehung der verschiedenen Komponenten);
- d)
- die Stichprobenaspekte, einschließlich der Regeln für die Weiterbefragung;
- e)
- die Aspekte der Feldarbeit und die Imputationsverfahren;
- f)
- das Verzeichnis der sekundären Zielgebiete und -variablen.
(3) Ausnahmsweise betreffen die für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Datenerhebung für 2004 erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, nur Absatz 2 Buchstaben a) bis e); diese Maßnahmen werden mindestens sechs Monate vor Beginn des Erhebungsjahres getroffen.
(4) Die Dauer der Befragung in jedem Mitgliedstaat zu den primären und sekundären Zielvariablen der Querschnittkomponente beträgt einschließlich der Haushalts- und der Einzelpersonenbefragung insgesamt durchschnittlich nicht mehr als eine Stunde.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden mindestens zwölf Monate vor Beginn des Erhebungsjahres nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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