Artikel 16 VO (EG) 2003/1177

Berichte und Untersuchungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen bis Ende des Jahres N+1 in Bezug auf die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union auf der Grundlage der Querschnittkomponente des Jahres N einen Qualitätsbericht als Zwischenbericht vor.

Die Mitgliedstaaten legen bis Ende des Jahres N+2 Qualitätsberichte als Abschlussberichte vor, die sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponenten für das Erhebungsjahr N abdecken und schwerpunktmäßig die interne Genauigkeit behandeln. Ausnahmsweise decken der Bericht für das Jahr 2004 (bei Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen) und der Bericht für das Jahr 2005 (bei Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen) nur die Querschnittkomponente ab.

Kleinere Abweichungen von den gemeinsamen Begriffsbestimmungen, beispielsweise für den privaten Haushalt und den Bezugszeitraum für das Einkommen, sind zulässig, sofern sie die Vergleichbarkeit nur geringfügig berühren. Die Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit werden in den Qualitätsberichten dargelegt.

(2) Die Kommission (Eurostat) legt bis Ende Juni N+2 einen vergleichenden Qualitätsbericht als Zwischenbericht vor, der sich auf die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union des Jahres N bezieht.

Die Kommission (Eurostat) legt bis zum 30. Juni des Jahres N+3 einen vergleichenden Qualitätsbericht als Abschlussbericht vor, der sowohl die Querschnitt- als auch die Längsschnittkomponenten für das Erhebungsjahr N abdeckt. Ausnahmsweise decken der Bericht für das Jahr 2004 (bei den Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2004 beginnen) und der Bericht für das Jahr 2005 (bei den Mitgliedstaaten, die mit der Datenerhebung 2005 beginnen) nur die Querschnittkomponente ab.

(3) Spätestens am 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung geleisteten Arbeiten vor.

(4) Die Kommission (Eurostat) führt ab 2004 methodologische Untersuchungen durch, um die Auswirkungen der einzelstaatlichen Datenquellen auf die Vergleichbarkeit zu beurteilen und vorbildliche Verfahren zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden in dem Bericht gemäß Absatz 3 dargelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.