Artikel 2 VO (EG) 2003/1177

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Gemeinschaftsstatistiken” ist im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu verstehen.
b)
„Erstellung von Statistiken” ist im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 zu verstehen.
c)
„Erhebungsjahr” ist das Jahr, in dem die Erhebung der Daten oder der größte Teil davon durchgeführt wird.
d)
„Feldarbeitzeit” ist der Zeitraum, in dem die Erhebungskomponente erfasst wird.
e)
„Bezugszeitraum” ist der Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Angabe bezieht.
f)
„Privater Haushalt” ist eine allein lebende Person oder eine Gruppe von Personen, die in einer privaten Wohnung zusammenleben und sich die Ausgaben, insbesondere für den lebensnotwendigen Bedarf, teilen.
g)
„Querschnittdaten” sind einschlägige Daten, die sich auf einen bestimmten Zeitpunkt oder bestimmten Zeitraum beziehen. Die Querschnittdaten können entweder aus einer Querschnitt-Stichprobenerhebung mit oder ohne Rotationsstichprobe oder aus einer reinen Panelstichprobenerhebung stammen (sofern die Repräsentativität der Querschnittdaten garantiert ist); solche Daten können mit Registerdaten (Daten über Personen, Haushalte oder Wohnungen, die aus einem Verwaltungs- oder Statistikregister auf der Ebene der Einheit gewonnen werden) kombiniert werden.
h)
„Längsschnittdaten” sind einschlägige Daten auf der Ebene von Einzelpersonen, die sich mit der Zeit verändern und regelmäßig über einen bestimmten Zeitraum beobachtet werden. Die Längsschnittdaten können entweder aus einer Querschnitterhebung mit Rotationsstichproben stammen, bei der einmal ausgewählte Personen weiterbefragt werden, oder aus einer reinen Panelerhebung; sie können mit Registerdaten kombiniert werden.
i)
„Stichprobenpersonen” sind die Personen, die bei der ersten Welle eines Längsschnittpanels in die Stichprobenauswahl kommen. Dabei kann es sich um alle Mitglieder von Haushalten in der Anfangsstichprobe oder eine repräsentative Stichprobe von Einzelpersonen im Falle einer Personenerhebung handeln.
j)
„Primäre Zielgebiete” sind Themenbereiche, für die eine Datenerhebung auf jährlicher Basis stattfindet.
k)
„Sekundäre Zielgebiete” sind Themenbereiche, für die eine Datenerhebung alle vier Jahre oder seltener stattfindet.
l)
„Bruttoeinkommen” ist das monetäre und nichtmonetäre Gesamteinkommen des Haushalts innerhalb eines bestimmten „Einkommensbezugszeitraums” vor Abzug von Einkommensteuern, regulären Vermögensteuern und Pflichtbeiträgen von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Arbeitslosen (soweit anwendbar) zur Sozialversicherung sowie von Sozialversicherungsbeiträgen der Arbeitgeber, jedoch nach Einbeziehung eingenommener Transfers zwischen Haushalten.
m)
„Verfügbares Einkommen” ist das Bruttoeinkommen abzüglich der Einkommensteuern, der regulären Vermögensteuern, der Pflichtbeiträge von Arbeitnehmern, Selbstständigen und Arbeitslosen (soweit anwendbar) zur Sozialversicherung sowie der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der geleisteten Transfers zwischen Haushalten.

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