Artikel 4 VO (EG) 2003/1177
Zeitplan
(1) Die Querschnitt- und Längsschnittdaten werden von 2004 an jährlich erstellt. In jedem Mitgliedstaat wird von einem Jahr zum anderen möglichst an demselben Zeitplan für die Erhebung festgehalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen die Tschechische Republik, Deutschland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, die Niederlande, Polen, Slowenien, die Slowakei und das Vereinigte Königreich mit der jährlichen Querschnitt- und Längsschnitterhebung erst 2005 zu beginnen.
Diese Regelung setzt voraus, dass jene Mitgliedstaaten für das Jahr 2004 vergleichbare, aus dem EU-SILC-Instrument herleitbare Daten für die gemeinsamen Querschnittindikatoren der Europäischen Union liefern, die vom Rat im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode vor dem 1. Januar 2003 festgelegt wurden.
(3) Der Einkommensbezugszeitraum ist ein Zeitraum von zwölf Monaten. Dabei kann es sich um einen bestimmten zwölfmonatigen Zeitraum (wie das vorhergehende Kalender- oder Steuerjahr) oder einen gleitenden zwölfmonatigen Zeitraum (z. B. die zwölf Monate vor dem Interview) oder einen vergleichbaren Bezugszeitraum handeln.
(4) Wird ein bestimmter Einkommensbezugszeitraum benutzt, so wird die Feldarbeit für die Erhebungskomponente während eines begrenzten Zeitraums so nahe wie möglich am Einkommensbezugszeitraum oder am Zeitpunkt der Steuererklärung durchgeführt, damit die Zeitspanne zwischen dem Einkommen und den aktuellen Variablen möglichst kurz ist.
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