Artikel 5 VO (EG) 2003/1177

Datenmerkmale

(1) Damit mehrdimensionale Analysen auf der Ebene von Haushalten und Einzelpersonen durchgeführt und insbesondere wichtige Aspekte von sozialer Bedeutung untersucht werden können, die neu sind und spezifische Forschungsarbeiten erforderlich machen, müssen alle Haushalts- und Personendaten der Querschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

Analog dazu müssen die Haushalts- und Personendaten der Längsschnittkomponente miteinander verknüpfbar sein.

Die Längsschnitt-Mikrodaten brauchen nicht mit den Querschnitt-Mikrodaten verknüpfbar zu sein.

Die Längsschnittkomponente deckt mindestens vier Jahre ab.

(2) Um den Befragungsaufwand zu verringern, die Verfahren zur Veranschlagung des unterstellten Einkommens zu verbessern und die Datenqualität zu prüfen, haben die einzelstaatlichen Stellen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 Zugang zu einschlägigen Verwaltungsdatenbeständen.

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