Artikel 6 VO (EG) 2003/1177
Benötigte Daten
(1) Die primären Zielgebiete und entsprechenden Bezugszeiträume, die von der Querschnitt- und der Längsschnittkomponente abgedeckt werden, sind in Anhang I festgelegt.
(2) Sekundäre Zielgebiete werden ab 2005 jedes Jahr ausschließlich in die Querschnittkomponente einbezogen. Jedes Jahr wird ein sekundäres Zielgebiet erfasst. Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Festlegung dieser Zielgebiete betreffen, werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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