Präambel VO (EG) 2003/1177
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit sie ihren Aufgaben insbesondere im Anschluss an die Tagungen des Europäischen Rates in Lissabon, Nizza, Stockholm und Laeken im März bzw. Dezember 2000 und im März bzw. Dezember 2001 gerecht werden kann, sollte die Kommission über die Einkommensverteilung, den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung in den Mitgliedstaaten auf dem Laufenden gehalten werden.
- (2)
- Die neue offene Koordinierungsmethode im Bereich der sozialen Eingliederung und die für den jährlichen Synthesebericht zu erstellenden Strukturindikatoren erhöhen den Bedarf an vergleichbaren aktuellen Quer- und Längsschnittdaten über die Einkommensverteilung sowie den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung, damit sich zuverlässige und aussagekräftige Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten anstellen lassen.
- (3)
- Mit dem Beschluss Nr. 50/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Einführung eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung(4) wurden unter Aktion 1.2 des Bereichs 1 betreffend die Analyse der sozialen Ausgrenzung die notwendigen Voraussetzungen für eine Finanzierung der Maßnahmen zur Erfassung und Verbreitung vergleichbarer Statistiken und insbesondere zur Verbesserung der Untersuchungen und der Analyse von Armut und sozialer Ausgrenzung geschaffen.
- (4)
- Das beste Verfahren, den Stand von Einkommen, Armut und sozialer Ausgrenzung zu ermitteln, besteht darin, Gemeinschaftsstatistiken unter Verwendung harmonisierter Verfahren und Definitionen zu erstellen. Einige Mitgliedstaaten werden einen zusätzlichen Zeitraum benötigen, um ihre Systeme an diese harmonisierten Verfahren und Definitionen anzupassen.
- (5)
- Die Statistiken können die Veränderungen in der Einkommensverteilung, im Umfang und in der Zusammensetzung der Armut und sozialen Ausgrenzung nur widerspiegeln, wenn sie jährlich aktualisiert werden.
- (6)
- Um wichtige Aspekte von sozialer Bedeutung, insbesondere neue Aspekte, die spezifische Forschungsarbeiten erforderlich machen, untersuchen zu können, benötigt die Kommission Querschnitt- und Längsschnitt-Mikrodaten auf Haushalts- und Personenebene.
- (7)
- Das vorrangige Ziel ist die Erstellung aktueller und vergleichbarer jährlicher Querschnittdaten über Einkommen, Armut und soziale Ausgrenzung.
- (8)
- Es empfiehlt sich, bei den Datenquellen flexibel zu sein und insbesondere vorhandene nationale Datenquellen aus Erhebungen oder Registern zu verwenden, nationale Stichprobenpläne aufzustellen und die neue(n) Quelle(n) in bestehende nationale statistische Systeme zu integrieren.
- (9)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke(5) wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen zur Gewinnung statistischer Erkenntnisse für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten gewährt wird, die der Gemeinschaftsdienststelle übermittelt wurden.
- (10)
- Die Erstellung spezifischer Gemeinschaftsstatistiken erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(6).
- (11)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) erlassen werden.
- (12)
- Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates(8) gehört —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 198, und geänderter Vorschlag vom 15. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 149 vom 21.6.2002, S. 24.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Mai 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 6. März 2003 (ABl. C 107 E vom 6.5.2003, S. 26) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. Mai 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (4)
ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 1.
- (5)
ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
- (6)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- (7)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (8)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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