Artikel 6 VO (EG) 2003/1185

Berichte

(1) Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik(1) und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(2) der Kommission jährlich bis zum 1. Mai einen zusammenfassenden Bericht über seine Durchführung dieser Verordnung im Vorjahr. In dem Bericht werden die von dem Flaggenmitgliedstaat durchgeführte Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung durch seine Fischereifahrzeuge in Unions- und Nicht-Unionsgewässern sowie die von ihm im Falle von Verstößen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen beschrieben. Insbesondere gibt der Flaggenmitgliedstaat sämtliche der folgenden Informationen an:

Zahl der Anlandungen von Haien;

Zahl, Tag und Ort der durchgeführten Inspektionen;

Zahl und Art der aufgedeckten Verstöße, einschließlich vollständiger Identifizierung der betreffenden Schiffe und der auf die einzelnen Verstöße angewandten Sanktionen, und

Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

(2) Nach der Vorlage des zweiten Jahresberichts der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2016 Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung und die einschlägigen internationalen Entwicklungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

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