Artikel 3 VO (EG) 2003/1185

Verbotene Tätigkeiten

(1) Es ist verboten, Haifischflossen an Bord abzutrennen und Haifischflossen an Bord mitzuführen, sie umzuladen oder anzulanden.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Haifischflossen zur Erleichterung der Lagerung an Bord eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

(2) Es ist verboten, Haifischflossen zu kaufen oder zum Verkauf anzubieten, die entgegen dieser Verordnung an Bord abgetrennt, an Bord mitgeführt oder die umgeladen oder angelandet wurden.

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