Artikel 2 VO (EG) 2003/1185
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Haifischflossen” alle Flossen der Haie, einschließlich der Schwanzflossen, jedoch ausschließlich der Brustflossen von Rochen, die Teil der Rochenflügel sind;
- 2.
- „Hai” jeden Fisch des Taxons Elasmobranchii;
- 3.
- „spezielle Fangerlaubnis” eine vorherige Fanggenehmigung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und verwaltet wird.
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