Artikel 2 VO (EG) 2003/1185

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Haifischflossen” alle Flossen der Haie, einschließlich der Schwanzflossen, jedoch ausschließlich der Brustflossen von Rochen, die Teil der Rochenflügel sind;
2.
„Hai” jeden Fisch des Taxons Elasmobranchii;
3.
„spezielle Fangerlaubnis” eine vorherige Fanggenehmigung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 erteilt und verwaltet wird.

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